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100 2026 171

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-06-08 · Deutsch BE
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde vor dem Bundesgericht gilt das BJ auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht als vollständig ob- siegend. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefal- len (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).  Die Kostenverlegung vor dem Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli bleibt unverändert (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens 100.2024.85, bestimmt auf eine Pauschalge- bühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  2. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.171U, Seite 3
  3. Die Kostenverlegung vor dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Ober- hasli bleibt unverändert.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli - Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und mitzuteilen: - Amt für Wirtschaft des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.171U DAM/BIM/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juni 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel Bundesamt für Justiz Bundesrain 20, 3003 Bern Beschwerdeführer gegen A.________ SA handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken sowie Einwohnergemeinde Lauterbrunnen handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen betreffend Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Feststel- lungsverfügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interla- ken-Oberhasli vom 13. Februar 2024; bo 26/2022; Urteil des BGer vom

31. März 2026, BGer 2C_286/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.171U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:  Das Bundesgericht hat am 31. März 2026 (Verfahren 2C_286/2025) die Beschwerde des Bundesamts für Justiz (BJ) gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2025 (Verfahren 100.2024.85) aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Neurege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtli- chen Verfahrens hat es die Sache an dieses zurückgewiesen (Dispositiv- Ziff. 2).  Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht das Ver- fahren 100.2024.85 unter der Verfahrensnummer 100.2026.171 wie- der aufgenommen.  Für die Kostenverlegung vor dem Verwaltungsgericht ist das Unterlie- gerprinzip massgebend (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde vor dem Bundesgericht gilt das BJ auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht als vollständig ob- siegend. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefal- len (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).  Die Kostenverlegung vor dem Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli bleibt unverändert (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens 100.2024.85, bestimmt auf eine Pauschalge- bühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2026, Nr. 100.2026.171U, Seite 3

3. Die Kostenverlegung vor dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Ober- hasli bleibt unverändert.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

- Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und mitzuteilen:

- Amt für Wirtschaft des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.